Vorsicht bei illegalen MP3-Downloads aus dem Internet

Cover: Musikliebhaber haben Rechte

Am 11. April hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums beschlossen. Danach sind Rechteinhaber, also gemeinhin die Musikindustrie berechtigt, sich Auskünfte zu den Nutzern bei den entsprechenden [[Internetdienstanbieter|Providern]] einzuholen.

Jeder Nutzer des Internets surft mit einer einduetigen Kennung, der sog. IP. Diese kann sich jedoch bei erneuter Verbindung mit dem Internet ändern, deshalb halten die [[Internetdienstanbieter|Provider]] Protokolle vor, aus denen die IP in Abhängigkeit von der Zeit hervorgehen.

Bisher gab es nur ein recht restriktives Urheberrecht (MP3 8 MB), das regelte, welche Rechte des Autors im digitalen Zeitalter zu schützen seien. Mit dem Auskunftsanspruch haben die Rechteinhaber nun auch die Möglichkeit, den Delinquenten auf die Spur zu kommen. Das Gesetz regeltdrei entscheidende Fragen:

  1. Wer?
    Es besteht nur dann ein Auskunftsanspruch, wenn der entstandene Schaden ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Hier ist die Frage, was damit gemeint sein kann. Es ist davon auszugehen, dass damit die wirtschaftlichen einbußen des Rechteinhabers gemeint sind. Womit man vor dem Problem steht, den wirtschaftlichen Schaden für eine in Tauschbörsen zur Verfügung gestellte Datei berechnen zu müssen. Im schlimmsten Fall sollte man also davon ausgehen, dass auch das Herunterladen für den privaten Gebrauch unter diesen Auskunftsanspruch fällt.
  2. Wie?
    Es gibt einen Richtervorbehalt, d.h. die Musikindustrie kann nicht einfach bei den Providern nach auskunft verlangen, sondernmuss vorher einen Richter fragen, damit ist das Verfahren bürokratisiert worden, aber auch teuer, denn die Abwahnwelle hat schon jetzt eingesetzt.
  3. Höhe der Abmahnungskosten
    Von ehemals 50,00€ hat man sich auf 100,00€ geeinigt. Nach dem Willen der musikindustrie ist das jedoch nicht das Ende der Fahnenstange.
Siehe auch: